Satzung der VfB-Freunde München

in der Fassung vom 8. Juli 2014,
teilweise geändert im Juni 2017

Name, Sitz und Gründungsdatum

Der Fanclub führt den Namen VfB–Freunde München, hat seinen Sitz in München und wurde am 25.11.2004 gegründet.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

Sinn und Zweck des Vereins ist die Unterstützung des VfB Stuttgart bei Heim- und Auswärtsspielen. Er bemüht sich, im Rahmen eines aktiven Clublebens das Bild der Fans in der Öffentlichkeit positiv zu beeinflussen. Der Verein ist politisch neutral; er hat insbesondere keine rechtsextremistischen und/oder linksextremistischen Inhalte.

Beginn und Ende einer Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person werden. Minderjährige, die dem Verein beitreten wollen, bedürfen hierzu der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Über eine Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung müssen dem Antragsteller die Gründe mitgeteilt werden.

(2)  Jedes Mitglied muss sich zum Gewaltverzicht bereit erklären.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4)  Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

(5)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

  • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins;
  • wegen unehrenhaften Verhaltens inner – und außerhalb des Vereins;
  • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.

(6)  Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(7)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte bzw. Ansprüche gegenüber dem Verein.

Jahresbeitrag

(1)  Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand nach Absprache mit den Mitgliedern festgesetzt wird.

(2)  Der reguläre Jahresbeitrag beträgt ab 2005  30,-€.

(3)  Für Mitglieder bis 18 Jahre gilt ein ermäßigter Jahresbeitrag von 50 % (derzeit 15,-€).

(4)  Ferner kann eine Familienmitgliedschaft beantragt werden. In diesem Fall gelten folgende Jahresbeiträge:

Für das erste Mitglied 30,– € , für das zweite Mitglied 20,– € , für jedes weitere Mitglied je 10,– €. Für minderjährige Mitglieder gelten insoweit jeweils die auf 50 % ermäßigten Beträge.(5)  Der Beitragszahlungszeitraum ist das Kalenderjahr. 

(6)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Jahres wird der Jahresbeitrag nicht anteilig zurückbezahlt.

Vorstand

Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. und mindestens einem 2. Vorsitzenden,

b) dem Kassenwart

Der Verein wird von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und hat über Ein- und Ausgaben lückenlos Buch zu führen.

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird seit 2017 in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. In den ungeraden Jahren wird der 1. Vorsitzende und der Beisitzer gewählt, in den geraden Jahren der 2. Vorsitzende und der Kassenwart (CFO). Der Vorstand muss von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, so ist, soweit keine ordentliche Mitgliederversammlung in dem Zeitraum stattfindet, in den folgenden 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dort wird ein Ersatzmitglied gewählt.

Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder vier Wochen vorher einzuladen. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

Mitteilungen

Alle Mitteilungen an die Vereinsmitglieder werden per E-Mail oder per Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins übermittelt. Eine auf der Internetseite veröffentlichte Information oder Mitteilung gilt den Vereinsmitgliedern als am Tage nach der Veröffentlichung zugegangen; eine E-Mail als am Tage nach dem Versand.

Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereins stimmen müssen. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.

München, 08. 07. 2014

Anhang

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